Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrollberichte

. (1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von

1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder

2. betrieblichen Aufzeichnungen

deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:

3. kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,

4. Datum der Kontrolle,

5. Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,

6. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.