Kontrollberichte
. (1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von
1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
2. betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
3. kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
4. Datum der Kontrolle,
5. Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
6. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
