Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen
. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des , nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),
2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),
3. Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),
4. Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),
5. Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),
6. Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),
7. Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),
8. Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),
9. Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),
10. Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),
11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).
(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.
