Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß , BGBl. Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß und 6 erhobenen Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des verarbeitet und übermittelt werden.