Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 77/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten

. Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.

Überprüfung der Deaktivierung

. (1) Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.

(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.

(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat

1. den übergebenen Nachweis nach oder eine entsprechende Kopie sowie

2. eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62,

an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

Deaktivierungskennzeichen

. (1) Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden () eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.

(2) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.

Deaktivierungsbescheinigung

. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“.

In- und Außerkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV), BGBl II Nr. 316/2012, einschließlich der Anlagen 1 und 2 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 77/2016 · Stammfassungkundgemacht am 07.04.2016

Fassungen ab: 08.04.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Deaktivierungsverordnung 2016 – DeaktV 2016

BGBl. II Nr. 77/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.