Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Identifizierung der Wirtschaftsakteure

. (1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;

2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.