Bevollmächtigte
. (1) Die Pflichten der Hersteller gemäß und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.
(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.
