Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bevollmächtigte

. (1) Die Pflichten der Hersteller gemäß und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.

(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.