Ausnahmen vom Geltungsbereich
. Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:
1. Einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
2. Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
3. Feuerlöscher.
