Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen
. Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von angebracht oder wurde nicht angebracht.
2. Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Z 3.3 wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von oder Anhang I Z 3.3 durchgeführt.
