Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bevollmächtigte

. (1) Die Pflichten der Hersteller gemäß und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.

(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.