Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
. (1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß bis Z 5 zu entsprechen hat.
(2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß , 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.
