Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

. (1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß bis Z 5 zu entsprechen hat.

(2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß , 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.