Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelungsgegenstand

. (1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß und , und .

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.