Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Übereinkommen:

a) bedeutet „personenbezogene Daten“ jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“);

b) bedeutet „automatisierte Datei/Datensammlung“ jede zur automatischen Verarbeitung erfaßte Gesamtheit von Informationen;

c) umfaßt „automatische Verarbeitung“ die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;

d) bedeutet „Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung“, die natürliche oder juristische Person, die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entscheiden, welchen Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbeitungsverfahren auf sie angewendet werden sollen.