AUFGABEN DES AUSSCHUSSES
Der Beratende Ausschuß
a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen;
b) kann in Übereinstimmung mit Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;
c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach unterbreitet wird;
d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.
