Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

Der Beratende Ausschuß

a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen;

b) kann in Übereinstimmung mit Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;

c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach unterbreitet wird;

d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.