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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 65/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Gem. § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

Die Landes-Hypothekenbank Burgenland wird von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art. 2 des Datenschutzgesetzes ausgenommen.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.