Änderungen von Flächenwidmungsplänen
Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der , 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.
