Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderungen von Flächenwidmungsplänen

Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der , 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.