Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Äußere Form der planlichen Darstellung

(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. den Maßstab;

3. die Legende der verwendeten Planzeichen;

4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;

5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;

8. allfällige ergänzende Angaben.

(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. die Geschäftszahl der Änderung;

3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;

4. die Indexnummer;

5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;

6. das Datum des Fristendes;

7. eine allfällige Fristverlängerung;

8. die Folgewidmung;

9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;

10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.

(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß darzustellen und zu enthalten:

1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);

3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;

4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;

5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;

6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;

7. allfällige ergänzende Angaben.

(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.