Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

1. gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des gleichwertig sind,

2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.