. Bis zur Arbeitsaufnahme der in genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Bis zur Arbeitsaufnahme der in genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.