Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wissenschaftliches und sonstiges Personal

. Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die Arbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen.