Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Behördenzuständigkeit

. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die in genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.