Zeitlicher Geltungsbereich
Der zeitliche Geltungsbereich der , 3 und 4 des Tiroler COVID-19-Gesetzes beginnt mit 15. März 2020 und endet mit dem Ablauf des 31. Mai 2020.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 52/2020
Aufgrund des § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Zeitlicher Geltungsbereich
Der zeitliche Geltungsbereich der , 3 und 4 des Tiroler COVID-19-Gesetzes beginnt mit 15. März 2020 und endet mit dem Ablauf des 31. Mai 2020.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.