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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 52/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:

Zeitlicher Geltungsbereich

Der zeitliche Geltungsbereich der , 3 und 4 des Tiroler COVID-19-Gesetzes beginnt mit 15. März 2020 und endet mit dem Ablauf des 31. Mai 2020.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.