Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigung des Übereinkommens

§ 1. Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.

§ 2. Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.