Kündigung des Übereinkommens
§ 1. Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.
§ 2. Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kündigung des Übereinkommens
§ 1. Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.
§ 2. Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.