Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel IV

Finanzen

Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht

§ 1. Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.

§ 2. Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.

§ 3. Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.