Titel IV
Finanzen
Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht
§ 1. Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.
§ 2. Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.
§ 3. Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.
