Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revisionsausschuss

§ 1. Der Revisionsausschuss

a) entscheidet gemäß Artikel 33 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;

b) prüft die Anträge, die gemäß Artikel 33 § 2 der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind.

§ 2. Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.