Revisionsausschuss
§ 1. Der Revisionsausschuss
a) entscheidet gemäß Artikel 33 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
b) prüft die Anträge, die gemäß Artikel 33 § 2 der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind.
§ 2. Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.
