Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel III

Aufbau und Tätigkeit

Organe

§ 1. Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:

a) Generalversammlung,

b) Verwaltungsausschuss,

c) Revisionsausschuss,

d) Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID),

e) Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,

f) Fachausschuss für technische Fragen,

g) Generalsekretär.

§ 2. Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.

§ 3. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.

§ 4. Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.