Titel III
Aufbau und Tätigkeit
Organe
§ 1. Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:
a) Generalversammlung,
b) Verwaltungsausschuss,
c) Revisionsausschuss,
d) Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID),
e) Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,
f) Fachausschuss für technische Fragen,
g) Generalsekretär.
§ 2. Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.
§ 3. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.
§ 4. Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.
