Behandlung eigener Staatsangehöriger
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß
a) , ausgenommen Buchstabe d),
b) , ausgenommen Buchstabe a), b) und d),
c) , ausgenommen Buchstabe a) und b)
zu gewähren.
