Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behandlung eigener Staatsangehöriger

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß

a) , ausgenommen Buchstabe d),

b) , ausgenommen Buchstabe a), b) und d),

c) , ausgenommen Buchstabe a) und b)

zu gewähren.