Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel VII

Beziehungen der Beförderer untereinander

Aufteilung des Beförderungspreises

§ 1. Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.

§ 2. Artikel 6 § 3, Artikel 16 § 3 und gelten auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.