Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
Haftet der Beförderer gemäß Artikel 33 § 1, so hat er Schadenersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1 400 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
Haftet der Beförderer gemäß Artikel 33 § 1, so hat er Schadenersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1 400 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.