Kennzeichnung des Reisegepäcks
Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben:
a) seinen Namen und seine Anschrift,
b) den Bestimmungsort.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kennzeichnung des Reisegepäcks
Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben:
a) seinen Namen und seine Anschrift,
b) den Bestimmungsort.