Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gepäckschein

§ 1. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Gepäckscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend.

§ 2. In den Gepäckschein sind mindestens einzutragen:

a) der Beförderer oder die Beförderer;

b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt;

dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;

c) jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung des Reisegepäcks zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen.

§ 3. Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Gepäckscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.