Kapitel II
Handgepäck und Tiere
Beaufsichtigung
Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel II
Handgepäck und Tiere
Beaufsichtigung
Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.