Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung bei Wertangabe

Der Absender und der Beförderer können vereinbaren, dass der Absender im Frachtbrief einen Wert des Gutes angibt, der den in Artikel 30 § 2 vorgesehenen Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle dieses Höchstbetrages.