Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfügungsrecht über das Gut

§ 1. Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer

a) das Gut nicht weiterbefördert;

b) die Ablieferung des Gutes aussetzt;

c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;

d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.

§ 2. Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger

a) den Frachtbrief eingelöst hat;

b) das Gut angenommen hat;

c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;

d) gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.

§ 3. Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.

§ 4. Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er

a) den Frachtbrief eingelöst hat;

b) das Gut angenommen hat;

c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;

d) gemäß § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.

§ 5. Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.