Verfügungsrecht über das Gut
§ 1. Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer
a) das Gut nicht weiterbefördert;
b) die Ablieferung des Gutes aussetzt;
c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;
d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.
§ 2. Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
a) den Frachtbrief eingelöst hat;
b) das Gut angenommen hat;
c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
d) gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.
§ 3. Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.
§ 4. Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er
a) den Frachtbrief eingelöst hat;
b) das Gut angenommen hat;
c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
d) gemäß § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.
§ 5. Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.
