Lieferfristen
§ 1. Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.
§ 2. Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:
a) für Wagenladungen
– Abfertigungsfrist 12 Stunden,
– Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
b) für Stückgut
– Abfertigungsfrist 24 Stunden,
– Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.
§ 3. Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:
a) Sendungen, die
– über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
– zur See oder auf Binnengewässern,
– auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
befördert werden;
b) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.
§ 4. Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
