Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lieferfristen

§ 1. Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.

§ 2. Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:

a) für Wagenladungen

– Abfertigungsfrist 12 Stunden,

– Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;

b) für Stückgut

– Abfertigungsfrist 24 Stunden,

– Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.

Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.

§ 3. Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

a) Sendungen, die

– über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,

– zur See oder auf Binnengewässern,

– auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,

befördert werden;

b) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.

§ 4. Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.