Zulassung zum internationalen Verkehr
§ 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
§ 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
a) Bauvorschriften der ETV
b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a
entsprechen.
§ 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.
