Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen
Schlichtungsverfahren
Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen, sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen
Schlichtungsverfahren
Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen, sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.