Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umrechnung und Verzinsung

§ 1. Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

§ 2. Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, der Anrufung des in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgerichtes oder der Klageerhebung an.