Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zeichen und Anschriften an Wagen

§ 1. Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen angeschrieben sind:

a) die Bezeichnung des Halters;

b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;

c) gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;

d) andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.

§ 2. Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.