Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Die österreichischen Forderungen in der Türkei der im erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Zentralbank der türkischen Republik zu begleichen.

Die Zentralbank der türkischen Republik wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf österreichische Schillinge lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Österreichischen Nationalbank eröffnet wird.