Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände () mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß ;

2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß , BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4. sofern die gemäß beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.