7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in und 3 sowie in geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu besorgen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in und 3 sowie in geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu besorgen.