Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in und 3 sowie in geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu besorgen.