Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen

. (1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.

(2) Auf Förderungen für Leistungen nach , 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Auf Förderungen für Leistungen nach , 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.