← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.07.2024.

Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Prüfung von finanziellen Leistungen gemäß

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

. (1) Zuständig für die Prüfung des gemäß begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des ) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1. einer Außenprüfung gemäß ,

2. einer Nachschau gemäß oder

3. einer begleitenden Kontrolle gemäß ,

die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses () oder der Garantieübernahme () erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.