1. Abschnitt
Allgemeines
Prüfungsgegenstand
. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind
1. folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:
a) Zuschüsse
b) Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß in Verbindung mit des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);
2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;
3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994;
4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;
5. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“;
6. Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;
7. Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).
