Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Trinkwasserversorgung

(1) Jeder Campingplatz muss mit einer solchen Anzahl von Trinkwasserzapfstellen ausgestattet sein, dass kein Standplatz mehr als 150 m von einer Trinkwasserzapfstelle entfernt ist.

(2) Die Trinkwasserzapfstellen müssen von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Trinkwasserzapfstellen außerhalb von Gebäuden müssen mit einem Schmutzwasserablauf sowie mit einem ausreichend befestigten Boden ausgestattet sein.