Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach trotzdem entsprochen wird.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach trotzdem entsprochen wird.