Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beleuchtung und Bezeichnung

(1) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes sowie die Hauptverkehrswege innerhalb des Campingplatzes müssen mit einer ausreichenden Beleuchtung ausgestattet sein.

(2) Alle Anlagen und Einrichtungen eines Campingplatzes müssen mit Hinweistafeln, Symbolen o.dgl. bezeichnet sein.