*) Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 auch für Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen.
(2) Eine Bewilligung nach für bestehende Campingplätze darf nicht aus dem Grund versagt werden, dass die Voraussetzung nach nicht erfüllt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
