Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a) „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;

b) „Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c) „Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;

d) „Kurzzeitstandplätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;

e) „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach haben kann;

f) „wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;

g) „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

h) „Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.