Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des bildet, hat:

1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.